Korrekte Verbuchung von Umrechnungsdifferenzen zwingend
2009 entschied das Bundesgericht, dass die nicht geschäftsmässig begründeten Umrechnungsdifferenzen steuerneutral im Eigenkapital zu verbuchen seien. Im Gegensatz zu den tatsächlich realisierten Wechselkursdifferenzen, die über die Erfolgsrechnung verbucht werden.
Auch wenn ein Steuerpflichtiger in langjähriger Praxis die Differenzen alle erfolgswirksam verbucht hat, kann er nicht darauf bestehen, dass die Steuerbehörde dies duldet. (Quelle: BGE 2C_527/2013 und 2C_528/2014 vom 8.6.2014)