Kündigung von Pensionierten nicht missbräuchlich
Eine Privatschule kündigte einem 70-jährigen Fachlehrer mit der Begründung, dass er zu alt sein.
Der Lehrer gelangte bis ans Bundesgericht mit der Meinung, dass das Alter als Grund missbräuchlich sein und forderte 25’000 Franken Entschädigung vom Arbeitgeber. Das Bundesgericht wies sein Begehren ab und fand, dass eine Kündigung bei Erreichen des Pensionsalters nicht missbräuchlich sei. Es entspreche einem legitimen sozialpolitischen Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen und die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer zu fördern. (BGE 4A_399/2013 vom 17. Februar 2014)