Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum
Arbeitgeber aus dem EU/EFTA-Raum müssen für ihre in die Schweiz entsandten Mitarbeiter den Lohn melden. Mittels eines Meldeverfahrens müssen die in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlöhne für jeden einzelnen Mitarbeiter angegeben werden. Diese Regelung gilt seit dem 15.5.2013 für alle ausländischen Mitarbeiter, die bis zu maximal 90 Tage in der Schweiz Dienstleistungen erbringen. (Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement)