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Mietrecht: wann gilt die Kündigung als zugestellt?

23. Jul, 2014

Im Mietrecht gilt für den Empfang der Kündigung und die Auslösung der Kündi­gungs­frist nach wie vor die uneingeschränkte Empfangstheorie, wie das Bundes­ge­richt kürzlich bestätigte.

Die  uneingeschränkte Empfangstheorie geht davon aus, dass ein Ein­schreiben als zugestellt gilt, wenn es der Adressat mit der im Briefkasten vor­gefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle abholen kann. Das heisst, dass die Kündigung einen Tag nach dem Erhalt der Ab­ho­lungs­ein­ladung als zugestellt gilt.

Dagegen gilt bei der eingeschränkten Empfangstheorie ein Einschreiben erst dann als zustellt, wenn es der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt oder, wenn er es nicht abholt, mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Die eingeschränkte Empfangstheorie gilt im Mietrecht nur für die Mitteilung einer Er­hö­hung des Mietzinses oder des Ansetzen einer Zahlungsfrist bei Zah­lungs­rück­stand. (Quelle: swissblawg.ch)

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