Mietrecht: wann gilt die Kündigung als zugestellt?
Im Mietrecht gilt für den Empfang der Kündigung und die Auslösung der Kündigungsfrist nach wie vor die uneingeschränkte Empfangstheorie, wie das Bundesgericht kürzlich bestätigte.
Die uneingeschränkte Empfangstheorie geht davon aus, dass ein Einschreiben als zugestellt gilt, wenn es der Adressat mit der im Briefkasten vorgefundenen Abholungseinladung erstmals bei der Poststelle abholen kann. Das heisst, dass die Kündigung einen Tag nach dem Erhalt der Abholungseinladung als zugestellt gilt.
Dagegen gilt bei der eingeschränkten Empfangstheorie ein Einschreiben erst dann als zustellt, wenn es der Adressat tatsächlich in Empfang nimmt oder, wenn er es nicht abholt, mit dem Ablauf der siebentägigen Abholfrist. Die eingeschränkte Empfangstheorie gilt im Mietrecht nur für die Mitteilung einer Erhöhung des Mietzinses oder des Ansetzen einer Zahlungsfrist bei Zahlungsrückstand. (Quelle: swissblawg.ch)