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Mitarbeiter haben Anspruch auf Vorschuss

20. Dez, 2014

Mitarbeiter haben dann Anspruch auf einen Vorschuss, wenn

  1. eine Notlage vorliegt und
  2. sie den Vorschuss benötigen, um die Notlage zu beseitigen.

Droht dem Mitarbeiter eine Pfändung, gilt dies laut Gerichtspraxis als Notlage. Ob sie selber an der Notlage schuld sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

Der Arbeitgeber muss nur so viel Vorschuss auszahlen, wie zur Beseitigung der Not­lage gebraucht wird. Zudem besteht der Anspruch nur im Umfang bereits ge­leisteter Arbeit. Ist ein 13. Monatslohn geschuldet, kann der auch anteils­mäs­sig als Vorschuss verlangt werden.

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