Mitarbeiter haben Anspruch auf Vorschuss
Mitarbeiter haben dann Anspruch auf einen Vorschuss, wenn
- eine Notlage vorliegt und
- sie den Vorschuss benötigen, um die Notlage zu beseitigen.
Droht dem Mitarbeiter eine Pfändung, gilt dies laut Gerichtspraxis als Notlage. Ob sie selber an der Notlage schuld sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Der Arbeitgeber muss nur so viel Vorschuss auszahlen, wie zur Beseitigung der Notlage gebraucht wird. Zudem besteht der Anspruch nur im Umfang bereits geleisteter Arbeit. Ist ein 13. Monatslohn geschuldet, kann der auch anteilsmässig als Vorschuss verlangt werden.