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Mitwirkungspflicht bei Einschätzungen bei Zahlungen ins Ausland

15. Mai, 2019

Grundsätzlich gilt, dass steuererhöhende Tatsachen durch die Veranlagungs­be­hörde, steuermindernde Tatsachen durch die steuerpflichtige Person zu beweisen sind.

Im vorliegenden Bundesgerichtsentscheid ging es dabei um eine Barzahlung einer AG von CHF 37’000 an einen deutschen Berater. Das Steueramt und das Kantonsgericht St. Gallen meldeten erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorge­legten Rechnung an, vor allem weil das Entgelt in bar erfolgt sein soll. Sie verlangten, dass das Unternehmen mithelfe, die Tatsache genauer zu un­ter­suchen. Dagegen wehrte sich die Aktiengesellschaft.

Sie argumentierte, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine formell richtige Buchhaltung vermutungsweise auch materiell richtig ist und die Beweisführung bei der Behörde liegt. Beiden Punkten stimmte das Bundesgericht zu, wand aber ein, dass bei Zahlungen ins Ausland die Untersuchungsmöglichkeiten der Ver­an­la­gungsbehörde eingeschränkt seien. Deshalb unterliegt die steuer­pflichtige Person in solchen Fällen einer besonderen Mitwirkungspflicht und muss be­weisen, wer der Empfänger der Zahlung war, Verträge und Korrespondenz vorlegen. Andernfalls wird mangels genügendem Nachweis des Aufwandes der Betrag zum Gewinn dazugerechnet. (Quelle:  2C_1113/2018 vom 8.1.2019)

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