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Muss eine Nonprofit-Organisation Mehrwertsteuer bezahlen?

17. Sep, 2015

Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch eine überwiegend durch Spenden finanzierte Nonprofit-Organisation unternehmerisch tätig sein kann.

Das Gericht betonte, dass der mehrwertsteuerrechtliche Begriff der unter­neh­merischen Tätigkeit losgelöst von Gewinnstreben und allfälligen einkommens- oder gewinnsteuerrechtlichen Überlegungen verstanden werden muss. Auch gemeinnützige oder andere nicht gewinnstrebige Institutionen können ganz oder teilweise unternehmerisch tätig und damit mehrwertsteuerpflichtig sein und somit auch Vorsteuerguthaben geltend machen. Bedingung ist dabei das Vor­han­densein einer unternehmerischen Tätigkeit, unabhängig von deren Finan­zierung und der Herkunft der verwendeten Mittel.

Bisher wurde die sogenannte 25/75-Prozent-Regel angewendet, die besagte, dass Einrichtungen keine Mehrwertsteuersubjekte sein konnten, wenn sie ihre Tätigkeit zu mehr als 75% aus Nicht-Entgelten finanzierten. Das Bundesgericht er­teilte dieser langjährigen Praxis eine generelle Absage. Neu gilt folgendes:

  • Eine gemeinnützige Organisation mit unternehmerischer Tätigkeit wird obli­ga­to­risch MwSt-pflichtig bei Überschreiten der Umsatzgrenze von 150’000 Franken. Bei Unterschreitung dieser Grenze ist ein freiwilliger Eintrag im MWST-Register möglich.
  • Die MwSt -Registrierung sichert den Vorsteuerabzug.
  • Mit einer rückwirkenden Eintragung auf den 1. Januar 2010 können Vorteile ge­nutzt werden, sofern bisher nach Verwaltungspraxis eine Steuerpflicht verneint wurde.

(Quelle: BGE 2C_781/2014 vom 19.4.2015)

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