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Nacht- und Sonntagsarbeit: Bewilligungspflicht für Kleinunternehmen?

29. Apr, 2016

Nacht- und Sonntagsarbeit ist in der Schweiz grundsätzlich verboten. Das Arbeitsgesetz bestimmt aber Situationen, unter denen das Unternehmen entsprechende Arbeitszeiten bewilligen lassen kann. Falls das Unternehmen an regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit interessiert ist, ist das Staats­sekre­tariat für Wirtschaft (SECO) zuständig. Bei bloss vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit sind kantonale Behörden Ansprechpartner.

Kleinunternehmen sind von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn für sie Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist. Kleingewerbliche Betrie­be im Sinne des Arbeitsgesetzes sind Betriebe, in denen neben dem Arbeit­geber nicht mehr als vier Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, be­schäftigt werden.

Erschwerend kommt aber hinzu, dass die Voraussetzungen der Be­triebs­not­wendigkeit genau dieselben sind wie jene für die Bewilligung. Mit anderen Worten: nur jene kleingewerblichen Betriebe sind von der Bewilligungspflicht befreit, die ein Bewilligungsgesuch ohnehin bewilligt erhalten würden. Klein­gewerbliche Betriebe werden mit dieser Regelung immerhin insofern entlastet, als sie kein schriftliches Gesuch mit sämtlichen nötigen Angaben und Begrün­dungen erstellen müssen. Da aber der bewilligenden Behörde bei der Beurteilung der Bewilligungs­voraussetzungen ein grosser Ermessensspielraum zukommt, führt die Nichteinholung einer Bewilligung zu einer relativ hohen Rechts­unsicherheit.

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