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Neue MWSt-Praxis im Baugewerbe ab 1. Juli 2013

5. Aug, 2013

Die Eidg. Steuerverwaltung hat ihre Praxis bezüglich mehrwertsteuerlicher Quali­fi­kation von Leistungen und Lieferungen im Baubereich geändert. Das Ziel der neuen Praxis besteht darin, dass ein Bauwerk während der Erstellung nicht mehr von einer steuerbefreiten Grund­stücks­lie­ferung zu einer steuerbaren Werk­lie­ferung geändert werden kann.

Damit ein Verkauf von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, müssen mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sein. Vereinfacht dargestellt ist die Steuerbefreiung nur möglich, wenn vom Käufer ein pfannenfertiges Projekt ohne grosse Än­de­rungen übernommen wird. So führen zum Beispiel Spezialwünsche, welche 5% der im Kaufvertrag vereinbarten Summe über­schrei­ten dazu, dass das Geschäft als steuerbare werkvertragliche Lieferung qualifiziert wird. Der Bauunternehmer oder GU, welcher im Fixpreis-Vertrag keine Klausel bezüglich Mehr­wert­steuer vorgesehen hat, muss eine empfindliche Kürzung seiner Marge hinnehmen.

Gehört der Boden einem Dritten oder bereits dem Käufer der Liegenschaft, wird das Geschäft aus Sicht der Steuerverwaltung einfach: Nur der Verkauf des Bo­dens ist von der Steuer aus­ge­nommen, der Bau des Gebäudes ist eine steuer­bare werkvertragliche Lieferung.

Diese Auflagen können nicht umgangen werden, auch dann nicht, in dem mehrere Verträge zwi­schen Bauherr und Bauunternehmer abgeschlossen werden.

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