Neue MWSt-Praxis im Baugewerbe ab 1. Juli 2013
Die Eidg. Steuerverwaltung hat ihre Praxis bezüglich mehrwertsteuerlicher Qualifikation von Leistungen und Lieferungen im Baubereich geändert. Das Ziel der neuen Praxis besteht darin, dass ein Bauwerk während der Erstellung nicht mehr von einer steuerbefreiten Grundstückslieferung zu einer steuerbaren Werklieferung geändert werden kann.
Damit ein Verkauf von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, müssen mehrere Kriterien kumulativ erfüllt sein. Vereinfacht dargestellt ist die Steuerbefreiung nur möglich, wenn vom Käufer ein pfannenfertiges Projekt ohne grosse Änderungen übernommen wird. So führen zum Beispiel Spezialwünsche, welche 5% der im Kaufvertrag vereinbarten Summe überschreiten dazu, dass das Geschäft als steuerbare werkvertragliche Lieferung qualifiziert wird. Der Bauunternehmer oder GU, welcher im Fixpreis-Vertrag keine Klausel bezüglich Mehrwertsteuer vorgesehen hat, muss eine empfindliche Kürzung seiner Marge hinnehmen.
Gehört der Boden einem Dritten oder bereits dem Käufer der Liegenschaft, wird das Geschäft aus Sicht der Steuerverwaltung einfach: Nur der Verkauf des Bodens ist von der Steuer ausgenommen, der Bau des Gebäudes ist eine steuerbare werkvertragliche Lieferung.
Diese Auflagen können nicht umgangen werden, auch dann nicht, in dem mehrere Verträge zwischen Bauherr und Bauunternehmer abgeschlossen werden.