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Neue Richtlinien für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer

11. Apr, 2014

Richtet eine Kapitalgesellschaft eine Dividende aus, muss sie eine Verrechnungs­steuer von 35% abziehen und diesen Betrag an die Steuerverwaltung über­wei­sen. Der Aktionär kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Rück­er­­stattung dieser Steuer beantragen.

In gewissen Fällen, etwa bei geldwerten Leistungen, kann die Steuerpflicht an­stelle der Steuerentrichtung durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden.

Die Rückerstattung der Steuer an eine natürliche Person oder die Nutzung des Mel­deverfahrens ist nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung hat.

Ein neues Kreisschreiben umschreibt die Bedingungen dieses Anspruchs ge­nauer:

– die mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte müssen in der ersten Steuer­er­klä­rung nach Fälligkeit erfolgen

– erfolgen Einkünfte nach dem Einreichen der Steuererklärung, so müssen diese spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung des Aktionärs deklariert werden.

Falls die Deklaration nicht im obenerwähnten Sinn vorgenommen wurde, gilt sie als nicht ordnungsgemäss und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird verweigert. Als nicht ordnungsgemäss, und somit ohne Rückerstattung, gelten auch Deklarationen von Einkünften, die aufgrund einer Anfrage oder Intervention der Steuerbehörde erfolgen. (Quelle: Kreisschreiben Nr. 40 vom 11.3.2014)

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