Neue Richtlinien für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Richtet eine Kapitalgesellschaft eine Dividende aus, muss sie eine Verrechnungssteuer von 35% abziehen und diesen Betrag an die Steuerverwaltung überweisen. Der Aktionär kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Rückerstattung dieser Steuer beantragen.
In gewissen Fällen, etwa bei geldwerten Leistungen, kann die Steuerpflicht anstelle der Steuerentrichtung durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden.
Die Rückerstattung der Steuer an eine natürliche Person oder die Nutzung des Meldeverfahrens ist nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung hat.
Ein neues Kreisschreiben umschreibt die Bedingungen dieses Anspruchs genauer:
– die mit Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte müssen in der ersten Steuererklärung nach Fälligkeit erfolgen
– erfolgen Einkünfte nach dem Einreichen der Steuererklärung, so müssen diese spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung des Aktionärs deklariert werden.
Falls die Deklaration nicht im obenerwähnten Sinn vorgenommen wurde, gilt sie als nicht ordnungsgemäss und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird verweigert. Als nicht ordnungsgemäss, und somit ohne Rückerstattung, gelten auch Deklarationen von Einkünften, die aufgrund einer Anfrage oder Intervention der Steuerbehörde erfolgen. (Quelle: Kreisschreiben Nr. 40 vom 11.3.2014)