Neue Verjährungsregeln im Steuerstrafrecht ab 2017
Am 1. Januar 2017 tritt die Neuregelung der Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht in Kraft. Es gelten die folgenden Verjährungsfristen:
- Verfahrenspflichtverletzung: 3 Jahre
- Versuchte Steuerhinterziehung: 6 Jahre
- Vollendete Steuerhinterziehung: 10 Jahre
- Steuerbetrug: 15 Jahre
- Bezugsverjährung (Bussen und Kosten): 5 Jahre (relativ) bzw. 10 Jahre (absolut)