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Neue Verjährungsregeln im Steuerstrafrecht ab 2017

29. Jan, 2017

Am 1. Januar 2017 tritt die Neuregelung der Verjährungsfristen im Steuerstraf­recht in Kraft. Es gelten die folgenden Verjährungsfristen:

  • Verfahrenspflichtverletzung: 3 Jahre
  • Versuchte Steuerhinterziehung: 6 Jahre
  • Vollendete Steuerhinterziehung: 10 Jahre
  • Steuerbetrug: 15 Jahre
  • Bezugsverjährung (Bussen und Kosten): 5 Jahre (relativ) bzw. 10 Jahre (absolut)

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