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Neues Rechnungslegungsrecht mit neuem Kontenrahmen KMU

15. Dez, 2014

Die Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts sind ab 2015 zwingend anzuwenden. Unter anderem schreibt das neue Rechnungslegungsrecht im Detail vor, wie die Bilanz und die Erfolgs­rech­nung mindestens gegliedert werden müs­sen. Im Gesetz genannte Positionen müssen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden. Dabei hilft der neue Schweizer Kontenrahmen KMU, diese Vorgaben umzusetzen.

Der neue Kontenrahmen hat die Änderungen in den Bilanzkonti und den Konti der Erfolgs­rechnung aufgenommen, wie neu z.B. dass Forderungen gegenüber Beteiligten getrennt von solchen gegenüber Organen gruppiert werden.

Das Erstellen einer Geldflussrechnung ist gemäss neuem Rechnungslegungsrecht Pflicht für bestimmte Unternehmen; das bisherige Recht kannte keine solche Pflicht.

Die folgende Übersicht zeigt einen Vergleich zwischen dem alten und dem neuen Recht:

Neues RechtAltes Recht
UmlaufvermögenUmlaufvermögen
Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit BörsenkursFlüssige Mittel
Forderungen aus Lieferungen und LeistungenForderungen aus Lieferungen und Leistungen
Übrige kurzfristige ForderungenAndere Forderungen
Vorräte und nicht fakturierte DienstleistungenVorräte
Aktive RechnungsabgrenzungenRechnungsabgrenzungsposten
AnlagevermögenAnlagevermögen
FinanzanlagenFinanzanlagen
BeteiligungenBeteiligungen
SachanlagenSachanlagen
Immaterielle WerteImmaterielle Anlagen
Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder StiftungskapitalNicht einbezahltes Aktienkapital
Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten

 

Zu beachten ist, dass neu nicht fakturierte Dienstleistungen Vorräte darstellen und buch­hal­te­risch als solche zu behandeln sind.

Im neuen Rechnungslegungsrecht ist es nicht erlaubt, Gründungs-, Kapital­er­höhungs- und Organisationskosten zu aktivieren. Per Datum der Umstellung auf das neue Rechnungs­le­gungs­recht müssen eventuelle Altposten zu Lasten der Er­folgs­rechnung abgeschrieben werden.

 

Neues RechtAltes Recht
EigenkapitalEigenkapital
Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs­kapital
ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien
Aktienkapital / Stammkapital / Genossen­schafts­kapital / Stiftungsvermögen
Gesetzliche Kapitalreserve
Gesetzliche Gewinnreserve
Freiwillige Gewinnreserve oder kumulierte Verluste
Gesetzliche Reserven
– allgemeine Reserven
– Reserve für eigene Aktien
– Aufwertungsreserve
Andere Reserven
Bilanzgewinn/-verlust
Eigene Kapitalanteile (als Minusposten)

 

Anhang: Im Vergleich im alten Recht wurde der Anhang erweitert

Neues RechtAltes Recht
Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeit­stellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, bzw. über 50 oder bzw. über 250 liegt.
Rechtliche oder tatsächliche Verpflich­tungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann – Eventualverpflichtungen.
Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Brandversicherungswerte der Sachanlagen
Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung

 

Wichtig ist die Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, bzw. über 50 oder bzw. über 250 liegt. So wird festgestellt, ob der Schwellen­wert für die ordentliche Revision überschritten wird, bzw. ob ein Opting-Out möglich ist.

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