Neues Rechnungslegungsrecht: neue Vorschriften für umsatzstarke Selbständigerwerbende
Gemäss neuem Rechnungslegungsrecht unterliegen Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens 500’000 Franken der Buchführungspflicht. Die verlangt u.a., dass spätestens ab 2015 auch die noch nicht in Rechnung gestellten Dienstleistungen in der Jahresrechnung zu bilanzieren sind.
Damit sind auch alle Selbständigerwerbenden betroffen, die einen freien Beruf wie etwa Anwalt, Architekt oder Arzt ausüben. Im Gegensatz zu bisher müssen sie neu Inventare erstellen für Debitoren, angefangene Arbeiten bzw. noch nicht fakturierte Leistungen, Warenvorräte usw., die Bestände für die Jahresrechnung bewerten und eine periodengerechte Erfassung der zeitlichen und sachlichen Abgrenzungen vornehmen und diese für den Jahresabschluss auch buchen.
Daraus ergeben sich erhebliche Steuerfolgen, welche frühzeitig zu planen sind.