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Noch nicht fakturierte Dienstleistungen sind ab 2015 zu bilanzieren

5. Aug, 2014

Das neue Rechnungslegungsgesetz verlangt, dass spätestens ab 2015 auch die noch nicht in Rechnung gestellten Dienstleistungen in der Jahresrechnung zu bilanzieren sind. Im Jahr der erstmaligen Anwendung ergibt sich für die Steuerpflichtigen damit möglicherweise eine steuerliche Mehrbelastung. Nur die nicht im Handelsregister eintragungspflichtigen Einzelunternehmen und Per­so­nen­­gesellschaften, die weniger als 500‘000 Franken Umsatz erzielen, können weiter­hin auf die Erfassung der Debitoren und noch nicht fakturierten Dienst­leistungen verzichten.

Nicht fakturierte Dienstleistungen sind zu Herstellkosten zu bilanzieren. Wie die Herstellkosten ermittelt werden, muss dokumentiert werden. Von der einmal angewandten Methode sollte in den Folgejahren ohne triftigen Grund nicht abgewichen werden.

Ab 1.1.2015 muss die Bilanzierung der nicht fakturierten Dienstleistungen zwingend angewendet werden. Dabei führt die erstmalige Bilanzierung zu einem höheren steuerbarem Erfolg, da die Erträge früher erfasst werden und somit auch früher gewinnwirksam sind. Auch die AHV Beiträge bei Selbständig­er­wer­ben­den werden bei diesem Einmaleffekt höher ausfallen.

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