Reaktionsfrist bei fristloser Kündigung
Fristlose Kündigungen spricht der Arbeitgeber nur aus, wenn äusserst wichtige Gründe vorliegen. Oft sind das Vertrags- oder Gesetzesverstösse des Mitarbeitenden. Stösst der Arbeitgeber auf solche Verstösse, so legt das Bundesgericht fest, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei bis drei Tagen die Kündigung aussprechen muss. Längere Fristen akzeptiert das Gericht nur, wenn es aufgrund des Wirtschaftslebens angebracht erscheint oder wenn der Entschluss noch von einem Gremium wie ein Verwaltungsrat abgesegnet werden muss.
In einem Fall, wo die Rückkehr des Mitarbeiters von einer Geschäftsreise abgewartet wurde, betrachtete das Gericht sogar eine Frist von zehn Tagen als rechtzeitig.
Empfehlung: Einfach zuwarten, bis zum Beispiel ein Strafverfahren abgeschlossen ist, führt zu einer verspäteten Entlassung. Im Zweifelsfall ist der Mitarbeiter solange von der Arbeit freizustellen, bis die Abklärungen abgeschlossen sind. (Quelle: BGE 4A_431/2014 vom 27.10.14 und BGE 4A_454//2007)