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Reaktionsfrist bei fristloser Kündigung

9. Sep, 2015

Fristlose Kündigungen spricht der Arbeitgeber nur aus, wenn äusserst wichtige Gründe vorliegen. Oft sind das Vertrags- oder Gesetzesverstösse des Mit­arbeitenden. Stösst der Arbeitgeber auf solche Verstösse, so legt das Bundes­gericht fest, dass der Arbeitgeber innerhalb von zwei bis drei Tagen die Kündi­gung aussprechen muss. Längere Fristen akzeptiert das Gericht nur, wenn es aufgrund des Wirtschaftslebens angebracht erscheint oder wenn der Entschluss noch von einem Gremium wie ein Verwaltungsrat abgesegnet werden muss.

In einem Fall, wo die Rückkehr des Mitarbeiters von einer Geschäftsreise ab­ge­wartet wurde, betrachtete das Gericht sogar eine Frist von zehn Tagen als recht­zeitig.

Empfehlung: Einfach zuwarten, bis zum Beispiel ein Strafverfahren abge­schlos­sen ist, führt zu einer verspäteten Entlassung. Im Zweifelsfall ist der Mitar­beiter solange von der Arbeit freizustellen, bis die Abklärungen abgeschlossen sind. (Quelle: BGE 4A_431/2014 vom 27.10.14 und BGE 4A_454//2007)

 

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