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Rechnungen in unsigniertem .pdf Format nach wie vor nicht zulässig

15. Apr, 2015

Nicht signierte .pdf Rechnungen berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn der Steuer­pflichtige den Nachweis für den Steuerbetrag und dessen Bezahlungen zu erbringen in der Lage ist. Denn trotz des vermehrten Aufkommens solcher Rech­nun­gen hat die Eidg. Steuer­verwaltung bis anhin keine Lockerung ihrer Praxis hinsichtlich elektronischer Rechnungen verlauten lassen.

Denn eine unsignierte PDF-Rechnung lässt sich leicht abändern, ohne dass dies festgestellt werden kann. Damit begeht der Steuerpflichtige Urkundenfälschung und Steuer­betrug. Unternehmen, in denen dem Täter die Fälschung von Belegen persönlich kein Vorteil verschafft, sind weniger betroffen als jene, bei denen die Inhaber oder Geschäftsleitungs­mitglieder ein unmittelbares, eigenes Interesse am Betriebsergebnis haben wie z.B. bei einer Einzelfirma.

Zwischen einer Einzelfirma oder einem kleinen Unternehmen und einem solchen, bei welchem die verantwortlichen Mitarbeiter der Buchhaltung angestellt sind, be­stehen unterschiedliche, strukturelle Zusammensetzungen. (Quelle: Weka Business Media)

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