Rechnungen in unsigniertem .pdf Format nach wie vor nicht zulässig
Nicht signierte .pdf Rechnungen berechtigen nur zum Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für den Steuerbetrag und dessen Bezahlungen zu erbringen in der Lage ist. Denn trotz des vermehrten Aufkommens solcher Rechnungen hat die Eidg. Steuerverwaltung bis anhin keine Lockerung ihrer Praxis hinsichtlich elektronischer Rechnungen verlauten lassen.
Denn eine unsignierte PDF-Rechnung lässt sich leicht abändern, ohne dass dies festgestellt werden kann. Damit begeht der Steuerpflichtige Urkundenfälschung und Steuerbetrug. Unternehmen, in denen dem Täter die Fälschung von Belegen persönlich kein Vorteil verschafft, sind weniger betroffen als jene, bei denen die Inhaber oder Geschäftsleitungsmitglieder ein unmittelbares, eigenes Interesse am Betriebsergebnis haben wie z.B. bei einer Einzelfirma.
Zwischen einer Einzelfirma oder einem kleinen Unternehmen und einem solchen, bei welchem die verantwortlichen Mitarbeiter der Buchhaltung angestellt sind, bestehen unterschiedliche, strukturelle Zusammensetzungen. (Quelle: Weka Business Media)