Rechtsbehelf gegen missbräuchliche Betreibungen
In der Schweiz wird jede Betreibung in das Betreibungsregister eingetragen, egal ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. Das Betreibungsamt hat keine Kompetenz, über die Begründetheit einer Forderung zu entscheiden.
Wird ein Interesse glaubhaft gemacht, wie z.B. der Abschluss eines Vertrages, so ist die Einsicht in das Betreibungsregister für jedermann möglich. Vor allem bei Abschlüssen von Mietverträgen ist der Auszug aus dem Betreibungsregister üblich und enthält dieses hängige Betreibungen, so sinken die Chancen auf einen Vertragsabschluss erheblich.
Eine Auskunft wird nur verweigert, wenn eine Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde aufgehoben wurde.
Das Betreibungsverfahren enthält auch Missbrauchspotenzial, da jeder echte oder vermeintliche Gläubiger Forderungen als Betreibung einleiten und so die andere Partei schädigen kann. Liegt eine missbräuchliche Betreibung vor, ist sie nichtig.
Der betroffene Schuldner kann die Missbräuchlichkeit mittels einer Beschwerde bei der Aufsichtsinstanz über das Betreibungsamt, normalerweise das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort, jederzeit geltend machen. Stellt das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles die Nichtigkeit fest, weist es das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen.
Damit ein Gericht Nichtigkeit anerkennt, muss der Schuldner beweisen, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich ist und keinen Interessen des Gläubigers dient, wie zB. einem Verjährungsunterbruch. Der Schuldner muss das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten führen und wird keine Prozessentschädigung erhalten, weil das SchKG-Beschwerdeverfahren «kostenlos» ist und keine Parteientschädigung vorsieht. Der mutwillig Betreibende läuft also nicht Gefahr, später dem sich erfolgreich wehrenden Schuldner eine Prozessentschädigung zahlen zu müssen, wie das in einem Zivilverfahren üblich wäre.
Seit 1. Januar 2013 werden bezahlte, betriebene Forderungen nach zwei Jahren aus dem Betreibungsregister automatisch gelöscht.