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Rückerstattung von Verzugszinsen bei der Verrechnungssteuer

1. Mrz, 2017

Am 15. Februar 2017 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrech­nungssteuer in Kraft. Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten können Gesell­schaften nun auf Gesuch hin bereits bezahlte Verzugszinsen zurückfordern, die sie entrichten mussten, weil sie konzerninterne Dividendenzahlungen erst nach Ab­lauf der 30-tägigen Frist der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet hatten.

Das sogenannte Meldeverfahren erleichtert die Dividendenzahlungen im Konzern, indem auf solchen Ausschüttungen keine Verrechnungssteuer zu zahlen ist. Ver­passte eine Gesellschaft diese Frist, so war die Verrechnungssteuer geschuldet und es fielen Verzugszinsen an. Die bezahlte Steuer konnte zwar wieder zurück­ge­fordert werden, die Verzugszinsen aber nicht.

Die Einreichungsfristen bleiben unverändert. Künftig kann trotzdem das Melde­verfahren nach Ablauf der 30-tägigen Meldefrist noch angewendet werden, so­fern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist jedoch kein Verzugszins geschuldet. Neu wird die verspätete Meldung mit einer Busse von maximal 5000 Fran­ken bestraft.

Eine Rückerstattung durch die Eidg. Steuerverwaltung von Amtes wegen erfolgt nicht.

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