Rückstellungen für die Stilllegung von Abteilungen oder Produktelinien zugelassen
Werden Abteilungen, Unternehmensteile oder Produktelinien innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag stillgelegt, so können dafür Rückstellungen gebildet werden. Die Rückstellungen sind dann nötig, wenn der vermutliche Verkaufserlös unter dem Buchwert liegt.
Sind Aufwände mit der Stilllegung der entsprechenden Aktivität verbunden wie z.B. ein Sozialplan für die zu entlassenden Mitarbeitenden, Rückbaukosten o.ä., müssen diese in der Bilanz aufgeführt sein. Die Aufwände aus der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten stellen in der Regel ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand dar.
Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Buchung einer solchen Rückstellung ist ein verbindlicher Entscheid der Geschäftsleitung, einen Geschäfts- oder Produktbereich zu verkaufen oder stillzulegen.