Telefon+41 (0)44 811 00 90

Rückstellungen für die Stilllegung von Abteilungen oder Produktelinien zugelassen

20. Mai, 2015

Werden Abteilungen, Unternehmensteile oder Produktelinien innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag stillgelegt, so können dafür Rück­stellungen gebildet werden. Die Rückstellungen sind dann nötig, wenn der ver­mutliche Verkaufserlös unter dem Buchwert liegt.

Sind Aufwände mit der Stilllegung der entsprechenden Aktivität verbunden wie z.B. ein Sozialplan für die zu entlassenden Mitarbeitenden, Rückbaukosten o.ä., müssen diese in der Bilanz aufgeführt sein. Die Aufwände aus der Aufgabe von Geschäftsaktivitäten stellen in der Regel ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand dar.

Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Buchung einer solchen Rückstellung ist ein ver­bindlicher Entscheid der Geschäftsleitung, einen Geschäfts- oder Pro­dukt­be­reich zu verkaufen oder stillzulegen.

← zurück zur Übersicht