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Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind steuerlich erlaubt

24. Jan, 2015

Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind Instrumente zur Steuer­opti­mie­rung und vom Gesetzgeber beabsichtigt, um den Forschungsplatz Schweiz zu fördern.

Das Kriterium für eine Rückstellung ist der zukünftige Abfluss von Mitteln ohne einen zukünftigen Gegenwert. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind keine Rückstellungen für Ver­bindlich­keiten, die mit einer Ungewissheit bezüglich des Betrags und/oder des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit belastet sind. Somit handelt es sich bei Forschung und Entwicklung nicht um eine Rückstellung im Sinne des weiter oben definierten Begriffes.

Trotzdem erlaubt das Bundesgesetz, bei künftigen Forschungs- und Entwick­lungs­­aufträgen an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes zurück zu stellen, total max. 1 Million Franken. Das Unternehmen muss dabei den Nach­weis erbringen können, dass die Absicht besteht oder ein Beschluss gefasst wurde, innerhalb einer angemessenen Frist  einen entsprechenden Forschungs­auf­trag an Dritte zu vergeben.

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