Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind steuerlich erlaubt
Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind Instrumente zur Steueroptimierung und vom Gesetzgeber beabsichtigt, um den Forschungsplatz Schweiz zu fördern.
Das Kriterium für eine Rückstellung ist der zukünftige Abfluss von Mitteln ohne einen zukünftigen Gegenwert. Rückstellungen für Forschung und Entwicklung sind keine Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die mit einer Ungewissheit bezüglich des Betrags und/oder des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit belastet sind. Somit handelt es sich bei Forschung und Entwicklung nicht um eine Rückstellung im Sinne des weiter oben definierten Begriffes.
Trotzdem erlaubt das Bundesgesetz, bei künftigen Forschungs- und Entwicklungsaufträgen an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes zurück zu stellen, total max. 1 Million Franken. Das Unternehmen muss dabei den Nachweis erbringen können, dass die Absicht besteht oder ein Beschluss gefasst wurde, innerhalb einer angemessenen Frist einen entsprechenden Forschungsauftrag an Dritte zu vergeben.