Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht. In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatzzahlungen abgemacht wurden oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises.
Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:
- Entgeltsminderung, bzw. Preisnachlass: aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschädigung müssen beide Vertragspartner ihre Umsatz, bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.
Schadenersatz: hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung