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Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen

13. Aug, 2020

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht. In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatz­zahlungen abgemacht wurden oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises.

Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

  • Entgeltsminderung, bzw. Preisnachlass: aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschä­digung müssen beide Vertragspartner ihre Umsatz, bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.

Schadenersatz: hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 Spenden, Dividenden, Schadenersatz auf der Mehr­­wertsteuer-Abrechnung

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