Divisia Treuhand 1200x675 Unterschrift Papierform Vertraege

Schriftlichkeit im digitalen Zeitalter bedeutet immer noch Papier

Das Bundesgericht stellte klar: «Schriftlich» heisst im Privatrecht grundsätzlich ein Papierdokument mit Originalunterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Ein Fax oder eine einfache E‑Mail genügt nicht, weil beim Empfänger keine echte, zuordenbare Unterschrift ankommt. Ein eingescannt unter­schriebenes PDF ist zwar stärker als eine blosse E-Mail, bleibt aber rechtlich unsicher, da darüber noch kein Bundesgerichtsentscheid besteht.

Für die Praxis bedeutet das: Wo keine Formvorschriften gelten, kann vieles digital erfolgen. Wo jedoch ausdrücklich Schriftlichkeit verlangt wird, ob im Miet- oder Arbeitsrecht, sollte man unbedingt das unterschriebene Original oder eine qualifiziert elektronische Signatur verwenden. (Quelle: BGE 4A_32/2024 vom 1.10.2024)