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Schwangerschaft muss während der Probezeit nicht offengelegt werden

14. Aug, 2019

In einem aktuellen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass Arbeit­neh­merinnen nicht verpflichtet sind, die Arbeitgeberin bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages oder während der laufenden Probezeit über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. Auch eine verzögerte Mitteilung der Schwan­gerschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich. (Quelle: BGE 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019)

 

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