Schwarzräumen und Eis mit Pickel entfernen nicht zumutbar
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, inwieweit ein Hauswart Schnee und Eis von der Hausumgebung entfernen muss oder ob Salzen und Splitten genüge. Dabei ging es um die Klage einer Passantin, die gestürzt war und sich Verletzungen zugezogen hatte.
Das Gericht sprach den Liegenschaftsbesitzer frei von der mangelhaften Schneeräumung durch den Hauswart. Es argumentierte, dass das Wegpickeln von Eis und eine Schwarzräumung unverhältnismässig und mit einem erheblich höherem Zeitaufwand verbunden gewesen wäre, als das Salzen und Splitten, das er vorgenommen hatte. Die Anstellung eines zusätzlichen Hauswarts zur Bewältigung des höheren Aufwandes sei auch nicht zumutbar. Eine Rutschgefahr müsse man berücksichtigen, wenn es an einem Tag ständig schneie und der Neuschnee nicht fortlaufend weggeräumt werden könne. (Quelle: BGE 4A_114/2014 vom 18.8.2014)