Sind Familienzulagen auch für Kinder im Ausland geschuldet?
Die Zahlung von grenzüberschreitenden Familienzulagen ist vielen Regelungen und Ausnahmen unterworfen. Grundsätzlich
- werden Familienzulagen nur dann ins Ausland bezahlt, wenn die Schweiz aufgrund von Staatsverträgen dazu verpflichtet ist.
- können nur Erwerbstätige (selbständig und unselbständig) Kinder- und Ausbildungszulagen erhalten.
- erhalten die Kinder von Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Ländern die Zulagen ungekürzt (d.h. ohne Kaufkraftanpassung), falls die Kinder des Anspruchsberechtigten in einem EU- resp. EFTA-Staat wohnen.
- werden die Kinderzulagen an Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, Montenegro und Serbien weltweit ohne Kaufkraftanpassung exportiert.