Steuerfreiheit bei Beteiligungsverkäufen nicht immer gegeben
Ein Mitarbeitender stempelte regelmässig vormittags vor 6 Uhr ein. Der Arbeitgeber hatte diese Nachtarbeit nicht angeordnet und mahnte den Arbeitnehmer deswegen mehrmals ab. Trotzdem entschied das Bundesgericht in diesem Fall, dass die nachteiligen Folgen der Nachtarbeit für den Arbeitgeber eintreten.
Grund dafür ist, dass die Missachtung der Weisungen durch den Arbeitnehmer keinerlei Konsequenzen seitens des Arbeitgebers nach sich gezogen haben. Damit wurde die Nachtarbeit trotz der formellen Abmahnung faktisch geduldet und der Nachtzuschlag ist damit geschuldet. (Quelle: BGE 4A_434/2013 vom 19.12.2013)