Tatbestand der Steuerhinterziehung auch bei Rückzahlung gegeben
Wer von seiner GmbH geldwerte Leistungen erhält und diese in der privaten Steuererklärung nicht deklariert und die zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen lässt, handelt fahrlässig. Ob die geldwerte Leistung später zurückbezahlt wird, ist nicht entscheidend. Der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist gegeben.
Beim vorliegenden Fall ging es darum, dass der Steuerpflichtige Pauschalspesen erhielt, die nicht rechtmässig waren. Der Steuerpflichtige verpasste es, die Spesen in seiner Steuererklärung anzugeben.
Dass der Steuerpflichtige die Leistungen später als unrechtmässig anerkannt und der GmbH zurückerstattet habe, ändert nichts am Tatbestand Steuerhinterziehung. Das Bundesgericht bemängelte auch, dass im Jahresabschluss der GmbH kein entsprechender Rückforderungsanspruch verbucht worden sei. (Quelle: BGE 2C_214/2014 vom 7. August 2014)14