Teilzeitmitarbeitende haben auch Anspruch auf Familienzulagen
Anspruch auf Familienzulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet.
Somit muss ein Jahreseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 7’020 Franken erreicht werden. Unterhalb dieser Grenze gelten die Regeln für Nichterwerbstätige. Bei Vorliegen mehrerer Teilzeitarbeitsverhältnisse werden die Löhne zusammengerechnet. Zuständig für die Ausrichtung der Familienzulagen ist der Arbeitgeber, welcher den höchsten Lohn ausrichtet.
Sofern ein Anspruch für einen ganzen Monat besteht, wird immer die volle Zulage ausbezahlt, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.