Tierhaltung in Mietobjekten liegt im freien Ermessen des Vermieters
Die Mieterin einer Wohnung stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Genossenschaft ihr nicht grundsätzlich die Tierhaltung verbieten könne. Sie gelangte mit dieser Klage vor das Obergericht, welches gegen sie entschied. Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Vermieter ihr die Zustimmung zur Hundehaltung ohne Begründung verweigern kann. (Quelle: Zürcher Obergericht, Urteil PD140011 vom 16.6.2015)