Übernachten am Arbeitsplatz bleibt steuerfrei
Eine selbständigerwerbende Physiotherapeutin aus dem Kanton Aargau übernachtete zwei bis drei Mal pro Woche in den Räumen ihrer Praxis. Sie entfaltete zum Schlafen ein aufklappbares Bett, das sie tagsüber wegräumte. Die Steuerbehörden ihres Wohnkantons wollten ihr dafür einen Anteil für private Nutzung von 3600 Franken pro Jahr aufrechnen. Zu Unrecht, hat das Bundesgericht entschieden. Solange die Praxisräumlichkeiten während der normalen Öffnungszeiten vollständig für den Geschäftszweck zur Verfügung stünden, sei eine Aufrechnung für die nächtliche Privatnutzung nicht gerechtfertigt, urteilten die Richter.
Die Physiotherapeutin kann also die ganzen Mietkosten für ihre Praxis als Aufwand von ihren Einnahmen abziehen, ohne Ausscheidung für Privataufwand. (Quelle: BGE 2C_374/2014 vom 30.7.2015).