Überraschende Kündigung ist nicht missbräuchlich
Eine Kündigung kann auch ohne vorhergehendes Gespräch ausgesprochen werden.
Ein Mitarbeiter einer Bank klagte, dass seine Kündigung missbräuchlich sei, da seine Vorgesetzten das Gespräch vorher nicht gesucht hätten und verlangte Schadenersatz wegen psychischer Erkrankung.
Das Zürcher Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Kündigung nicht rechtswidrig war, obwohl zu künden ohne Gespräch «nicht dem gesitteten Vorgehen im Geschäftsverkehr» entspräche. (Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN100607 vom 24.8.2011)