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Überzeit muss unter Umständen auch bei Kadermitarbeitern ausbezahlt werden

27. Jul, 2018

Ein Projektleiter forderte nach seiner Entlassung mehr als CHF 160’000 für Überstunden, Bonus und Ferien. Das Bundesgericht sprach ihm rund CH 57’000 zu. Entscheidend war: Gemäss Arbeitsvertrag wurden Überstunden nicht ent­schädigt. Überzeit von mehr als 60 Stunden pro Jahr ist laut Arbeitsgesetz aber zwingend zu entschä­digen. Überzeit liegt vor, wenn die im Arbeits­­gesetz festgehal­tene Höchstarbeitszeit überschritten wird. (Quelle: BGE 4A_207/2017 vom 7.12.2017)

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