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Unwahrer Revisionsstellenbericht ist Urkundenfälschung

13. Jan, 2014

Eine unwahre Erfolgsrechnung und ein unwahrer Bericht des Revisors stellen gemäss Bundesgericht Urkundenfälschung dar. Auch das bewusste Einreichen eines unwahren Revisionsstellenberichts zwecks Steuerhinterziehung ist Ur­kun­denfälschung. (Quelle: BGE 6B_711/2012 vom 17.5.13)

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