Unwahrer Revisionsstellenbericht ist Urkundenfälschung
Eine unwahre Erfolgsrechnung und ein unwahrer Bericht des Revisors stellen gemäss Bundesgericht Urkundenfälschung dar. Auch das bewusste Einreichen eines unwahren Revisionsstellenberichts zwecks Steuerhinterziehung ist Urkundenfälschung. (Quelle: BGE 6B_711/2012 vom 17.5.13)