Verletzen Schenkungen zu Lebzeiten die Erbansprüche der Nachkommen?
Wer sich durch einen Erbvertrag verpflichtet, seine Erbschaft jemanden zu hinterlassen, verliert nicht das Recht, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen. Insbesondere kann er sein Vermögen auch komplett aufbrauchen.
Falls aber Schenkungen zu Lebzeiten nicht mit den Verpflichtungen des Erblassers aus dem Erbvertrag vereinbar sind, können sie angefochten werden. Angefochten werden können aber nur Schenkungen mit der Absicht des Erblassers, den Erbvertrag auszuhöhlen oder den Erbvertragspartner zu schädigen. Die Schädigungsabsicht muss deutlich sein und folgende Kriterien erfüllen:
- die Schenkungen müssen erheblich sein
- die zeitlichen Umstände der Schenkungen deuten auf eine Schädigung hin.
Andernfalls sind die Schenkungen zu anerkennen. (Quelle: BGE 5A_651/2013 vom 30.4.14)