Verluste können nach vorübergehender Inaktivität wieder verrechnet werden
Das Zürcher Verwaltungsgerichts bestätigte in einem Urteil, dass auch nach vorübergehender Inaktivität und Wiederaufnehme eines Unternehmens Verluste verrechnet werden können. Denn das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer enthält keine Vorbehalte, welche die Zulässigkeit der Verlustverrechnung an einen Geschäftsbetrieb oder irgendeine aktive Tätigkeit knüpfen. Solange die Verlustvorträge nicht im Zeitablauf verfallen sind, können sie geltend gemacht werden.
Das Urteil wurde von der Steuerbehörde an das Bundesgericht weitergezogen und von diesem noch nicht entschieden. (Urteil vom 22.5.13 Verw.gericht ZH)