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Verluste können nach vorübergehender Inaktivität wieder verrechnet werden

30. Jul, 2014

Das Zürcher Verwaltungsgerichts bestätigte in einem Urteil, dass auch nach vor­über­gehender Inaktivität und Wiederaufnehme eines Unternehmens Verluste ver­rechnet werden können. Denn das Bundesgesetz über die direkte Bundes­steuer enthält keine Vorbehalte, welche die Zulässigkeit der Verlustverrechnung an einen Geschäftsbetrieb oder irgendeine aktive Tätigkeit knüpfen. Solange die Verlustvorträge nicht im Zeitablauf verfallen sind, können sie geltend gemacht werden.

Das Urteil wurde von der Steuerbehörde an das Bundesgericht weiter­gezogen und von diesem noch nicht entschieden. (Urteil vom 22.5.13 Verw.gericht ZH)

 

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