Verlustvortrag nach positiver Veranlagung nicht nachholbar
Hat es eine steuerpflichtige Person versäumt, in einer früheren Steuerperiode einen Verlust bzw. einen Verlustvortrag vom Reingewinn abzuziehen, kann die Verlustverrechnung in einer späteren Steuerperiode nicht nachgeholt werden. Verluste sind immer im nächstmöglichen Jahr mit dem Gewinn zu verrechnen; Verzögerungen sind nicht erlaubt. Denn eine positive Gewinneinschätzung schliesst die Feststellung mit ein, dass kein verrechenbarer Verlustvortrag (mehr) vorhanden ist. (Quelle: BGE 2C_696/2013 vom 29.4.2014)