Telefon+41 (0)44 811 00 90

Versicherte sollen das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen

31. Mrz, 2015

Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.

Die Änderung betrifft nur Personen mit einem Jahreslohn von über 126‘900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorge­ein­rich­tungen versichern, die nur im überobligatorischen Teil tätig sind. Denn nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlage­strate­gie anbieten.

Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden. (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)

← zurück zur Übersicht