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Verwaltungsräte haften für Verrechnungssteuer-Schulden bei der Liquidation

23. Jul, 2013

Das Gesetz schreibt vor, dass die mit der Liquidation einer Gesellschaft be­trau­ten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses solidarisch mit der Ge­sell­schaft haften. Das heisst, dass ein Verwaltungsrat für die Steuer-, Zins- und Kosten­forderungen, die während seiner Geschäftsführung entstehen, haftet. Ent­stehen bedeutet hier, dass der Verwaltungsrat auch für Steuerforderungen haf­tet, die vor seinem Amtsantritt entstanden sind, aber erst während dessen Amts­­dauer geltend gemacht werden.

Vielfach argumentieren Verwaltungsräte, dass es offensichtlich sei, wenn eine Ge­sellschaft liquidiert werde und sie sich so schützen können. Der Gesetzgeber ver­steht unter Liquidation aber auch die faktische Liquidation, die die Aus­höh­lung der Gesellschaft umfasst, die weitaus schwieriger zu erkennen ist. Vor allem der Zeitpunkt, ab wann die faktische Liquidation überhaupt begonnen hat, ist im Moment der «normalen» Geschäftstätigkeit unklar.

Die Haftung für die Steuerschulden entfällt, wenn der Verwaltungsrat nachweist, dass er alles ihm Zumutbare zur Erfüllung der Steuerforderung getan hat. Die Hür­den für «alles Zumutbare» hat der Gesetzgeber hoch gesetzt. Auch hilft der Hin­weis des Verwaltungsrates wenig, dass ihm die nötigen Kenntnisse fehlten. Wer ein Mandat als Verwaltungsrat annimmt, von dem er weiss, dass er es nicht ord­nungsgemäss ausführen kann, verletzt die Sorgfaltspflichten.

Schützen kann sich der Verwaltungsrat nur, indem er sich intensiv mit der finanziellen Vergangenheit der Gesellschaft auseinandersetzt und begleitende Massnahmen wie die Prüfung von Transaktionen mit Nahestehenden und die Hinterlegung der aufgelaufenen Verrechnungssteuern einleitet.

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