Verwaltungsräte haften für Verrechnungssteuer-Schulden bei der Liquidation
Das Gesetz schreibt vor, dass die mit der Liquidation einer Gesellschaft betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses solidarisch mit der Gesellschaft haften. Das heisst, dass ein Verwaltungsrat für die Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während seiner Geschäftsführung entstehen, haftet. Entstehen bedeutet hier, dass der Verwaltungsrat auch für Steuerforderungen haftet, die vor seinem Amtsantritt entstanden sind, aber erst während dessen Amtsdauer geltend gemacht werden.
Vielfach argumentieren Verwaltungsräte, dass es offensichtlich sei, wenn eine Gesellschaft liquidiert werde und sie sich so schützen können. Der Gesetzgeber versteht unter Liquidation aber auch die faktische Liquidation, die die Aushöhlung der Gesellschaft umfasst, die weitaus schwieriger zu erkennen ist. Vor allem der Zeitpunkt, ab wann die faktische Liquidation überhaupt begonnen hat, ist im Moment der «normalen» Geschäftstätigkeit unklar.
Die Haftung für die Steuerschulden entfällt, wenn der Verwaltungsrat nachweist, dass er alles ihm Zumutbare zur Erfüllung der Steuerforderung getan hat. Die Hürden für «alles Zumutbare» hat der Gesetzgeber hoch gesetzt. Auch hilft der Hinweis des Verwaltungsrates wenig, dass ihm die nötigen Kenntnisse fehlten. Wer ein Mandat als Verwaltungsrat annimmt, von dem er weiss, dass er es nicht ordnungsgemäss ausführen kann, verletzt die Sorgfaltspflichten.
Schützen kann sich der Verwaltungsrat nur, indem er sich intensiv mit der finanziellen Vergangenheit der Gesellschaft auseinandersetzt und begleitende Massnahmen wie die Prüfung von Transaktionen mit Nahestehenden und die Hinterlegung der aufgelaufenen Verrechnungssteuern einleitet.