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Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

29. Sep, 2017

Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Ver­zugs­zins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar.

Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwand verbucht werden.

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