Volle Anrechnung von Pikettdienst bei naheliegender Wohnung?
In einem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zu Fragen des Pikettdienstes. Dabei ging um einen Oberarzt, dem in seiner nur hundert Meter vom Spital entfernt liegenden Privatwohnung geleisteten Pikettdienst nicht voll als Arbeitszeit angerechnet wurde. Er klagte auf volle Entschädigung, da er verpflichtet war, innert 15 Minuten einsatzbereit zu sein.
Das Bundesgericht entschied, dass zwischen den zwei Arten von Pikettdienst entschieden werden müsse: Ausserhalb und innerhalb des Betriebes.
Von ausserhalb des Betriebes geleistetem Pikettdienst sei zwar nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mehr Freizeit- und Erholungsmöglichkeiten habe. Dies seit aber nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer innert einer sehr kurzen Frist, wie zum Beispiel innert 15 Minuten nach dem Anruf intervenieren müsse und den Betrieb daher kaum verlassen könne. Anders verhalte es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Pikettdienst tatsächlich zu Hause erbringen könne, da dies bezüglich Sozialkontakt und Freizeitbeschäftigungen verschiedene, beim Pikettdienst im Betriebslokal ausgeschlossene Möglichkeiten biete.
Die Situation des Oberarztes wurde trotz allen Einwänden als Pikettdienst ausserhalb des Betriebes beurteilt und sein Pikettdienst wird ihm nicht vollständig angerechnet. (Quelle: BGE 4A_94/2010 vom 4.5.2010)