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Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision

18. Apr, 2014

Einige kantonale Handelsregisterämter verlangen für den Verzicht auf eine ein­ge­schränkte Revision, das sog. Opting-Out, einen Prüfungsbericht eines zuge­lassenen Revisors, obwohl die Gesellschaften bis anhin nie über eine Revisions­stelle verfügt hatten.

Das Bundesgericht hat dieser Praxis mit einem neuen Urteil einen Riegel vor­geschoben. Es erinnert daran, dass mit der Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung belegt wird, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht gegeben sind.

Es ist am Handelsregisteramt zu prüfen, ob die Struktur und der Inhalt der eingereichten Unterlagen ausreichend sind, um die Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzerlöses bestimmen zu können. Auch für den Nachweis der weiteren Opting-out -Voraussetzungen wie Mitarbeiterzahl bedarf es keines Prüfungs­be­richtes. Das Bundesgericht verwies insbesondere auf  die Praxismitteilung des Eidg. Amtes für Handelsregister, wo­nach als Beleg nur eine unterzeichnete, nicht aber revidierte Jahresrechnung ein­ge­reicht werden muss.

Hat eine Gesellschaft keine Revisionsstelle bestellt und damit ihre (bisherige) Revi­sions­pflicht nicht erfüllt, so muss dies im Rahmen eines Organisations­mängelverfahrens geltend gemacht werden. Dieses Verfahren hat aber mit einem wirksamen Opting-out nichts zu tun. (Quelle: BGE 4A_206/2013 vom 5.9.2013)

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