Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision
Einige kantonale Handelsregisterämter verlangen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision, das sog. Opting-Out, einen Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors, obwohl die Gesellschaften bis anhin nie über eine Revisionsstelle verfügt hatten.
Das Bundesgericht hat dieser Praxis mit einem neuen Urteil einen Riegel vorgeschoben. Es erinnert daran, dass mit der Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung belegt wird, dass die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht gegeben sind.
Es ist am Handelsregisteramt zu prüfen, ob die Struktur und der Inhalt der eingereichten Unterlagen ausreichend sind, um die Höhe der Bilanzsumme und des Umsatzerlöses bestimmen zu können. Auch für den Nachweis der weiteren Opting-out -Voraussetzungen wie Mitarbeiterzahl bedarf es keines Prüfungsberichtes. Das Bundesgericht verwies insbesondere auf die Praxismitteilung des Eidg. Amtes für Handelsregister, wonach als Beleg nur eine unterzeichnete, nicht aber revidierte Jahresrechnung eingereicht werden muss.
Hat eine Gesellschaft keine Revisionsstelle bestellt und damit ihre (bisherige) Revisionspflicht nicht erfüllt, so muss dies im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens geltend gemacht werden. Dieses Verfahren hat aber mit einem wirksamen Opting-out nichts zu tun. (Quelle: BGE 4A_206/2013 vom 5.9.2013)