Voraussetzungen um als leitender Angestellter zu gelten
Dem Bundesgericht lag ein Fall vor, bei dem in einem Kleinunternehmen mit drei Arbeitnehmern alle Mitarbeitenden als Arbeitnehmer gemeldet wurden, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. So waren sie von der persönlichen Anwen-dung des Arbeitsgesetzes ausgenommen und mussten ihre Arbeitszeit nicht do-ku¬mentieren.
Das Bundesgericht deutete die Konstellation als Umgehung des Arbeitsgesetzes, da die Löhne der Mitarbeitenden in etwa gleich hoch waren und alle ungefähr die gleichen Tätigkeiten ausübten.
Den Hinweis, dass die Arbeitnehmer im Handelsregister mit Einzelunterschrift eingetragen waren, liess das Gericht nicht gelten. (Quelle: BGE 2C745/2014 vom 27.3.2015)