Vorsicht bei Geschäftsmiete von Stockwerkeigentum
Immer häufiger vermieten Stockwerkeigentümer ihre Räume an Geschäftsmieter. Diese sind oft in Unkenntnis über die eingeschränkten Rechte einer solchen Miete.
Zum Stockwerkeigentum gehört, dass alle Eigentümer für den Bestand der Liegenschaft verantwortlich sind. Dazu gehören zum Beispiel das Grundstück, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und Lift. Die Vermietung solcher Flächen kann nur durch alle Stockwerkeigentümer erfolgen und nicht durch einen Einzelnen. Verspricht ein Stockwerkeigentümer dem Mieter die Nutzung an gemeinschaftlichen Teilen ohne Zustimmung der Gemeinschaft, so kann der Mieter dies nicht durchsetzen, sondern ist auf Schadenersatz gegen seinen Vermieter beschränkt.
In Ausnahmefällen kann an gemeinschaftlichen Teilen ein ausschliessliches Nutzungsrecht einem Einzelnen eingeräumt werden, zum Beispiel an Parkplätzen, Dachterrassen usw. Ein einzelner Stockwerkeigentümer, dem ein Sondernutzungsrecht zusteht, kann dieses vermieten. Diese Sondernutzungsrechte sind im Reglement einer Stockwerteigentümerschaft aufgeführt und sollten vor Vertragsabschluss geprüft werden.
Darüberhinaus kann der Geschäftsmieter keine Rechte beanspruchen, die der Vermieter aufgrund des Stockwerkeigentums nicht weitergeben kann. So sind Fassaden nicht ohne Zustimmung der anderen Eigentümer veränderbar mit zB Beschriftungen, von der Nutzung der Mietfläche sind bestimmte Tätigkeiten wie lautes Arbeiten ausgenommen usw.
Tipp: Vor der Miete einer Geschäftsliegenschaft prüfen, ob Stockwerkeigentum vorliegt. Falls ja, das Reglement und die Hausordnung einsehen.