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Vorsicht beim Umgang mit Wettbewerbern

19. Mrz, 2019

Wettbewerbsbehörden beobachten verstärkt den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern. Für eine drohende Prüfung genügt es bereits wenn sich Wettbewerber in ihrem Geschäftsverhalten implizit untereinander ab­stimmen. Schon die einseitige Information eines Unternehmens an einen Wett­be­­werber, es ziehe eine Preiserhöhung in Betracht kann als kartellrechtlich heikel an­gesehen werden.

 

Vermeiden Sie deshalb im Umgang mit Wettbewerbern

  • Vereinbarungen bezüglich Preisen oder Rabatten
  • Mengen- oder Quotenabsprachen
  • Aufteilung des Marktes nach Gebieten oder Kunden
  • Gemeinsames Vorgehen gegenüber Lieferanten, Händlern oder Kunden
  • Äusserungen über Ihre eigene Preispolitik, Rabatte oder Kapazitäten
  • eine gemeinsame Strategie bezüglich privaten oder öffentlichen Ausschreibungen
  • die Begriffe «Monopol», «Marktmacht» oder «Marktführer» in Ihren Werbebotschaften.

 

Gehen Sie nicht automatisch davon aus, dass Ihr Verhalten kartellrechtlich zu­läs­sig ist, wenn die ganze Branche oder andere Unternehmen sich ähnlich ver­halten. Auch bei Verbandstreffen ist Vorsicht geboten: wenn Anwesende über Preise, Mengen und Gebiete sprechen, müssen Sie Ihren Protest protokollieren las­sen und die Sitzung bei heiklen Themen verlassen.

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