Vorsicht mit Personentracking
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat Erläuterungen zum Personentracking publiziert, die auf seiner Website eingesehen werden können.
Personentracking-Systeme finden zunehmend Verbreitung z.B. für die Optimierung von Verkehrs- und Personenströmen oder zur Analyse des Kundenverhaltens. Da mit diesen Systemen auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können, sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.
Der EDÖB unterscheidet zwei Haupttypen von Tracking-Systemen, einerseits die Systeme, welche direkt personenbezogene Merkmale erfassen, z.B. biometrische Gesichtsdaten oder Autonummern, und zum anderen solche Systeme, welche die Mobilfunkgeräte erfassen. Während beim ersten Typ klarerweise Personendaten bearbeitet werden, ist dies beim zweiten nicht offensichtlich.
Der EDÖB weist darauf hin, dass es für die Bearbeitung von Personendaten eines Rechtfertigungsgrundes bedarf. Als Grund kann ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gelten, bei dem die Daten nicht personenbezogen ausgewertet werden, wie z.B. der Messung von Kundenfrequenzen.
Unzulässig ist der Einsatz von Trackingsystemen für die Überwachung des Verhaltens von Mitarbeitenden, und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Einwilligung erteilt haben oder nicht. (Quelle: EDÖB)