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Vorsicht mit Personentracking

15. Nov, 2014

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat Er­läu­terungen zum Personentracking publiziert, die auf seiner Website einge­sehen werden können.

Personentracking-Systeme finden zunehmend Verbreitung z.B. für die Optimie­rung von Verkehrs- und Personenströmen oder zur Analyse des Kunden­ver­haltens. Da mit diesen Systemen auch besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden können, sind datenschutzrechtliche Aspekte zu beachten.

Der EDÖB unterscheidet zwei Haupttypen von Tracking-Systemen, einerseits die Systeme, welche direkt personenbezogene Merkmale erfassen, z.B. biomet­rische Gesichtsdaten oder Autonummern, und zum anderen solche Systeme, welche die Mobilfunkgeräte erfassen. Während beim ersten Typ klarerweise Personendaten bearbeitet werden, ist dies beim zweiten nicht offensichtlich.

Der EDÖB weist darauf hin, dass es für die Bearbeitung von Personendaten eines Rechtfertigungsgrundes bedarf. Als Grund kann ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gelten, bei dem die Daten nicht personenbezogen ausgewertet werden, wie z.B. der Messung von Kundenfrequenzen.

Unzulässig ist der Einsatz von Trackingsystemen für die Überwachung des Ver­haltens von Mitarbeitenden, und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Ein­willi­gung erteilt haben oder nicht. (Quelle: EDÖB)

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