Divisia Treuhand Online-Meldeverfahren

Vorsorgebeauftragte dürfen nicht leichtfertig abgelehnt werden

Eine Frau bestimmte in ihrem Vorsorgeauftrag ihren Ehemann und danach ihre Söhne C. und B. als Beauftragte. Nach dem Tod des Ehemanns setzte die KESB nur Sohn C. für die Personensorge ein und ordnete für die Vermögenssorge wegen eines möglichen Konflikts mit B. eine Beistandschaft für die Frau an.

Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Der Wille der auftraggebenden Person hat Vorrang. Ein Familienkonflikt allein reicht nicht aus, um die gewünschte Person als ungeeignet abzulehnen. (Quelle: BGW 5A_624/2024 vom 28.8.2025)