Viele Gebäude in der Schweiz sind über 40 Jahre alt und benötigen bald eine Renovation oder energetische Sanierung. Das betrifft auch zahlreiche Wohnungen im Stockwerkeigentum. Für Eigentümer kann es daher lohnend sein, die Einzahlungen in den Erneuerungsfonds zu erhöhen, besonders solange noch ein Eigenmietwert besteht.
Beiträge in den Erneuerungsfonds sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig, solange sie dem werterhaltenden Unterhalt dienen. Die Arbeiten selbst können auch später durchgeführt werden. Eine Erhöhung der jährlichen Beiträge bis etwa 0,5 % des Gebäudeversicherungswerts ist meist unproblematisch; grössere Erhöhungen benötigen eine nachvollziehbare Begründung.
Beim steuerlichen Abzug zählt immer der persönliche Miteigentumsanteil. Ein Beispiel: Bei einer Fassadensanierung von 150 000 Franken und einem Anteil von 10 % können 15 000 Franken Unterhaltskosten geltend gemacht werden.
