Unternehmen, die Darlehen oder Forderungen gewähren, müssen prüfen, ob diese noch werthaltig sind. Falls Zweifel an der Rückzahlung bestehen, stellt sich die Frage, ob und wann eine Abschreibung nötig ist.
Laut aktuellem Bundesgerichts-Urteil darf ein Unternehmen selbst entscheiden, wann es eine Abschreibung vornimmt, sofern noch begründete Hoffnung besteht, dass die Forderung einbringlich ist.
Das Gericht hat entschieden, dass
- Abschreibungen müssen nicht zwingend bei ersten Zweifeln erfolgen.
- wenn ein Unternehmen nachvollziehbar davon ausgeht, dass eine Forderung noch werthaltig ist, darf es zu einem späteren Zeitpunkt abschreiben.
- Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Abschreibungen willkürlich verschoben werden, um steuerlich Vorteile zu erlangen.
Praxis-Tipp:
- Dokumentieren Sie Zweifel frühzeitig, z. B. in der Buchhaltung oder im Anhang und halten Sie fest, warum Sie eine Forderung noch für werthaltig halten.
- Die Abschreibungen sollten nachvollziehbar, begründet und plausibel sein.
- Bei Forderungsverkauf oder klarer Uneinbringlichkeit: Abschreibung spätestens zu diesem Zeitpunkt vornehmen. (Quelle: BGE 9C_455/2024 vom 28.3.2025)