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Was ist das Kapitalband?

7. Jul, 2023

Seit dem 1.1.2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach Belieben zu erhöhen oder zu senken.

Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital (bei Aktienge­sell­schaften CHF 100‘000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20‘000) nicht unterschritten werden darf.

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Mit dem neuen Artikel wird es Mitarbeitenden in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologieermöglicht, in bestimmten Situa­tionen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.

Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschafts­prü­fung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vor­gesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.

Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Neues Leiturteil des Bundesgerichts:
Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden

Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsa­nierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.

Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.

Mass­gebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbe­hör­den künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzu­nehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen

  • die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
  • die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
  • den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.

(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23.2.2023)

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