Wegen Zweckmässigkeit können Kosten nicht als Berufskosten abgezogen werden
Eine unselbständig erwerbende Anwältin ging bis vor das Bundesgericht um zu klären, welche Auslagen sie als Berufskosten abziehen darf.
Dabei ging es um die Abzugsfähigkeit von einem privaten Arbeitszimmer, einem NZZ-Abonnement und der Teilnahme an einem Absolventenkongress.
Das Gericht wies wie die Vorinstanzen die Abzugsfähigkeit aller Kosten ab. Ein NZZ Abonnement gehöre zum allgemeinen Lebensunterhalt, der Absolventenkongress sei keine Weiterbildung und das Arbeitszimmer sei wohl zweckmässig, aber berechtige nicht zum Abzug. (Quelle: BGE 2C_693/2014 vom 4.3.2015)